Nutzer von Fototapeten siegen vor Gericht

Der BGH stellt klar: Wer Fototapeten kauft, darf diese auch in sozialen Medien und auf Webseiten zeigen – ohne dadurch das Urheberrecht zu verletzen.

Das Zeigen von Fototapeten in Fotos oder Videos, die im Internet veröffentlicht werden, stellt keine Verletzung des Urheberrechts dar, urteilt der Bundesgerichtshof. © Pixabay/Gerd Altmann, /ivanolambertucci
Das Zeigen von Fototapeten in Fotos oder Videos, die im Internet veröffentlicht werden, stellt keine Verletzung des Urheberrechts dar, urteilt der Bundesgerichtshof. © Pixabay/Gerd Altmann, /ivanolambertucci

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 11. September 2024 ein Urteil gefällt, das viele Fotografen und Käufer von Fototapeten betrifft. In drei Fällen entschied das Gericht, dass das Zeigen des Wandschmucks in Fotos oder Videos, die im Internet veröffentlicht werden, keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Damit stärkt der BGH die Rechte der Nutzer von Fototapeten.

Zum Hintergrund: Streit um Fototapeten im Internet

Auslöser der Klagen waren Fototapeten, die auf Bildern und Videos im Internet zu sehen waren. Die Betroffenen hatten die Tapeten gekauft und ihre damit dekorierten Räume online präsentiert. Der Fotograf der Tapetenmotive sah darin eine unerlaubte Nutzung und verlangte Schadensersatz. Er mahnte die Käufer ab und verlangte Schadensersatz.

BGH: Übliche Verwendung von Fototapeten

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nun entschieden, dass es keine Urheberrechtsverletzung darstellt, wenn Fotomotive auf Tapete gedruckt in digitalen Medien sichtbar sind. Die Richter argumentierten, dass der Fotograf stillschweigend eingewilligt habe, dass die Fototapete so verwendet werden dürfe. Es sei üblich, dass Menschen ihre Räume mit Fototapeten gestalten und diese dann auf Fotos und Videos zu sehen seien. Es sei vorhersehbar, dass solche Bilder ins Internet gelangen.

Keine Einschränkungen für Käufer von Fototapeten

Wenn ein Fotograf nicht wolle, dass seine Motive im Internet auftauchen, müsse er beim Verkauf der Wanddekoration klare Einschränkungen machen. In den vorliegenden Fällen fehlten jedoch entsprechende Hinweise. Die Käufer der Motive hätten daher laut Urteil das Recht, die Tapeten in ihren Räumen sichtbar zu präsentieren – auch in öffentlich zugänglichen Medien.

Verzicht auf Namensnennung

Eine weitere wichtige Entscheidung des BGH betraf die Namensnennung des Fotografen. Das Gericht stellte fest, dass der Fotograf durch sein Verhalten auf das Recht verzichtet hat, bei der Verwendung der Fototapete namentlich genannt zu werden. Dies gilt sowohl für die private als auch für die gewerbliche Nutzung der Fototapeten.

Das Urteil: BGH stärkt Fototapetennutzer

Das Urteil schafft Klarheit für alle, die solche Fototapeten kaufen und ihre damit gestalteten Räume in sozialen Netzwerken oder auf Webseiten zeigen wollen. Es schützt die Nutzer vor unberechtigten Schadensersatzansprüchen und stärkt ihre Rechte. Gleichzeitig macht es deutlich, dass Fotografen klare Bedingungen aufstellen müssen, wenn sie ihre Motive vor einer solchen Nutzung schützen wollen.

Das BGH-Urteil betrifft alle drei verhandelten Fälle, in denen Fototapeten im Hintergrund von Bildern und Videos zu sehen waren. Dabei handelte es sich um einen Facebook-Beitrag, eine Website-Gestaltung und die Präsentation eines Hotels. In keinem der Fälle sah das Gericht eine Urheberrechtsverletzung.

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