Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Mit Drohnen aufgenommene Bilder von Kunstwerken dürfen auch dann nicht ohne Einwilligung veröffentlicht werden, wenn sich die Werke an öffentlich zugänglichen Orten befinden. Damit stellt das Gericht klar, dass die sogenannte Panoramafreiheit nicht für Drohnenaufnahmen gilt, sondern nur für Perspektiven, die das Werk so zeigen, wie es sich der Allgemeinheit präsentiert.
Drohnenfotos: Grenzen des Urheberrechts
Drohnenaufnahmen bieten Fotografen eine völlig neue Perspektive und haben das Potenzial, einzigartige Ansichten von Landschaften und Kunstwerken zu schaffen. Der technische Fortschritt und die grenzenlose Mobilität der Drohnen werfen jedoch auch rechtliche Fragen auf. Die aktuelle Rechtsprechung bestätigt, dass Drohnenfotos von Kunstwerken in der Regel die Urheberrechte der Künstler verletzen. So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Drohnenaufnahmen von Kunstinstallationen auf Halden im Ruhrgebiet, die in einem Reiseführer veröffentlicht wurden, die Urheberrechte der Künstler verletzen.
Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, die die Rechte der betroffenen Künstler vertritt, hatte den Buchverlag auf Schadensersatz verklagt. Das Urteil des BGH bestätigt, dass die Panoramafreiheit zwar das Fotografieren von Werken im öffentlichen Raum erlaubt, aber nur, wenn die Aufnahmen von öffentlich zugänglichen Plätzen oder Wegen aus gemacht werden.
Panoramafreiheit und ihre Grenzen bei der Drohnenfotografie
Im deutschen Urheberrecht erlaubt die Panoramafreiheit grundsätzlich das Fotografieren und Veröffentlichen von Kunstwerken im öffentlichen Raum ohne besondere Erlaubnis. Allerdings lässt das Gesetz diese Freiheit nur unter bestimmten Voraussetzungen zu. Konkret darf die Perspektive nur das wiedergeben, was ein Passant von öffentlichen Orten aus sehen kann. Drohnenaufnahmen weichen in der Regel von dieser Voraussetzung ab, da sie eine atypische, dem menschlichen Auge nicht zugängliche Perspektive bieten.
Laut BGH-Richter Thomas Koch dient die Panoramafreiheit dazu, die Perspektive der Allgemeinheit wiederzugeben. Fotos, die von unzugänglichen Orten, zum Beispiel aus der Luft, aufgenommen werden, überschreiten diese Grenze und fallen daher nicht mehr unter die Panoramafreiheit.
Drohnenfotos nur mit Genehmigung erlaubt
Das BGH-Urteil hat weitreichende Folgen für Fotografen und Verlage, die Drohnenaufnahmen kommerziell nutzen wollen. Der Buchverlag im Fall der Ruhrgebiets-Installationen darf die Aufnahmen nun nicht mehr ohne Zustimmung der Künstler oder der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst verwenden. Diese Entscheidung stärkt das Recht der Künstler, an der wirtschaftlichen Verwertung ihrer Werke beteiligt zu werden. Dabei geht es nicht nur um die Überwindung physischer Barrieren, sondern auch um den Grundsatz, dass Künstler bei der wirtschaftlichen Verwertung ihrer Werke mitreden dürfen.
Keine Einschränkung für touristische Fotos
Das Urteil schränkt zwar die Panoramafreiheit für die Drohnenfotografie ein, erlaubt aber weiterhin Aufnahmen, die ohne Hilfsmittel an öffentlich zugänglichen Orten gemacht werden. Urlauber oder Touristen dürfen auch weiterhin Fotos von öffentlichen Kunstwerken machen und privat nutzen, solange sie von allgemein zugänglichen Orten aus fotografieren.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs setzt dem Einsatz von Drohnen in der Kunstfotografie klare Grenzen und bestätigt, dass nicht jede technische Möglichkeit rechtlich zulässig ist. Insbesondere für professionelle Fotografen und Verlage gilt es nun, die rechtlichen Rahmenbedingungen genau zu beachten, um Konflikte mit dem Urheberrecht zu vermeiden.
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