Rechtstipps gegen heikle Situationen

Panoramafreiheit, Recht am eigenen Bild, Vervielfältigungsrecht – Begriffe, die Fotografen geläufig sein sollten. Unser Rechtsexperte Dr. Endress Wanckel nimmt sich im zweiten Teil unserer Serie weiterer Fälle an.

Person fotografiert mit dem Handy in einer Ausstellung

Das Fotografieren in Ausstellungen sollte man sich vorher gut überlegen – oder besser eine Erlaubnis einholen.

Foto: © Getty Images/ iStockphoto/ Manuel Faba Ortega

Wenn Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Fotos entstehen, liegt das nicht selten daran, dass sich mindestens eine der beteiligten Seiten mit der Gesetzeslage nicht auskennt. Betroffen sind nicht nur Fotoamateure, die leichtsinnig mit (Bild-)Rechten umgehen, sondern auch gestandene Profis. Selbst ohne böse Absicht kann sich so ein Fall für das Gericht entwickeln, der sich leicht hätte verhindern lassen. Im zweiten Teil unserer Miniserie erläutert unser Fotorechtsexperte Dr. Endress Wanckel vier Themenbereiche, über die jeder Fotograf Bescheid wissen sollte.

Natur- und Tierfotografie

In der Natur darf grundsätzlich frei fotografiert werden. Ausnahmen bestehen bei Privatgeländen, militärischen und anderen sicherheitsrelevanten Anlagen, insbesondere Sperrgebieten. Das Strafgesetzbuch (StGB) sieht in § 109g StGB für das sogenannte „sicherheitsgefährdende Abbilden von militärischen Anlagen und Wehrmitteln“ sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Die Vorschrift greift allerdings nur bei vorsätzlichem Handeln. Wer nur zufällig und unabsichtlich Schutzanlagen abbildet, läuft daher keine Gefahr strafrechtlich belangt zu werden, muss aber mit der Beschlagnahme seiner Bilder rechnen.

Personen in der Landschaft

Wenn bei Landschaftsaufnahmen Personen ins Bild geraten, hilft oft die Regel des § 23 I 2. Kunsturhebergesetz (KUG): Fotos, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, dürfen ohne deren Einwilligung veröffentlicht und verbreitet werden. Das Recht am eigenen Bild greift dann nicht, auch wenn die Personen noch identifizierbar sind. Doch auch hier ist Vorsicht angesagt: Die Abbildung der Landschaft muss nicht nur im Vordergrund stehen, sondern die Personen müssen auch noch hinweggedacht werden können, ohne dass sich die zentrale Bildaussage verändert.

Es reicht daher nicht in allen Fällen aus, wenn die Person im Hintergrund klein abgebildet ist, wie der BGH zum Beispiel zu einem Strandfoto entschied, auf dem im Hintergrund eine Frau im Bikini abgebildet war. Entsprechende Urteile gibt es zu einer Wandergruppe im Gebirgspanorama und zu einer Rennradlergruppe auf einer Straße, die ebenfalls nicht als Beiwerk im Sinne der § 23 I 2. KUG angesehen wurden.

Landschaft mit Personen im Bild

Sind die fotografierenden Menschen auf dem Foto essenziell für die Bildaussage oder nur schmückendes Beiwerk? Eine Frage, die immer wieder vor Gericht verhandelt wird.

Foto: © Getty Images/ iStockphoto/ Debove Sophie

Tierische Bilder

Die Abbildung von Tieren ist fotorechtlich unproblematisch, sofern diese sich zum Zeitpunkt der Aufnahme auf öffentlichem Grund befinden. Denn Tiere werden rechtlich wie Sachen behandelt (§ 90a BGB) und haben keine eigenen Persönlichkeitsrechte. Facettenreich ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Eigentümer von Sachen (also auch von Tieren) rechtlich gegen Fotos vorgehen können, welche die Sache auf Privatgrund zeigen.

Grundlegend hat der Bundesgerichtshof (BGH) hierzu geurteilt, dass der Eigentümer berechtigt ist, die Anfertigung solcher Fotos durch Sichtbarrieren (wie Zäune, Hecken, Wände) zu verhindern. Wenn das Eigentum derart abgeschottet ist, sind Fotos unzulässig, die den Sichtschutz umgehen. 

Geklärt ist auch, dass Eigentümer über ihr Hausrecht Benutzungsordnungen aufstellen dürfen, die Fotos verbieten oder von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen. Solche Regelungen gibt es oft in Museen, Wildparks oder im Zoo. In anderen Fällen kommt es nach derzeitigem Stand darauf an, wo der Fotograf zum Zeitpunkt der Aufnahme gestanden hat. So blieb beispielsweise die Klage einer Bäuerin erfolglos, die ihre Lieblingskuh ungefragt in einer Werbeanzeige für eine Scheunenparty wiedersah. Der Fotograf hatte die Kuh von öffentlichem Grund aus fotografiert.

Auf die Frage, wem die Weide gehört, kam es daher in diesem Fall nicht mehr an. Entsprechendes gilt für besonders wertvolle oder einmalige Sachen, wie der Segelyacht-Fall gut illustriert: Der Eigentümer einer einzigartigen und sehr teuren Rennyacht wollte gerichtlich verhindern, dass ein Fernglashersteller mit einem Foto seines Bootes warb. Das Gericht verwarf seine Klage, weil sich die Yacht zum Zeitpunkt der Aufnahme im Hamburger Hafen befunden hatte und das Foto von einem öffentlich frei zugänglichen Punkt aus aufgenommen wurde.

Fotografin und Model beim Shooting

Wer einen Fotograf beauftragt, behält das Recht zu entscheiden, wie mit den Bildern umgegangen wird.

Foto: © Getty Images/ iStockphoto/ Hernan Caputo

Kunst

Wer Kunst fotografiert, bildet in der Regel urheberrechtlich geschützte Werke ab (z. B. Gemälde, Grafiken, Skulpturen). Dieser Schutz dauert 70 Jahre, berechnet ab dem Tode des Künstlers. Die fotografische Abbildung eines Kunstwerks stellt urheberrechtlich eine Vervielfältigung dar. Daher ist eine Erlaubnis des Künstlers erforderlich, außer es wird für rein private Zwecke fotografiert (Recht auf Privatkopie, § 53 UrhG).

Das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) steht dem Urheber zu. Dabei kommt es nicht darauf an, in welcher Weise und wie oft die Vervielfältigung hergestellt wird. Es ist also irrelevant, ob analog oder digital fotografiert wird, mit Fotoapparat, Handy oder Videokamera.

Gleichgültig ist auch, ob das Original oder nur eine Kopie des Kunstwerks abgelichtet wird. Auch Kunstwerke im Hintergrund eines Motivs sind problematisch. Sie werden nach der strengen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nur dann als unbeachtliches Beiwerk (§ 57 UrhG) angesehen, wenn das Kunstwerk weggelassen werden könnte, ohne dass die Gesamtwirkung des Fotos beeinflusst wird. Bei einem Gemälde im Hintergrund einer Wohnlandschaft in einem Möbelkatalog sah der BGH diese Voraussetzung als nicht erfüllt an. 

Die Panoramafreiheit und ihre Grenzen

Eine bedeutsame Ausnahme zugunsten der Fotografierfreiheit ist die in § 59 UrhG geregelte Panoramafreiheit. Kunstwerke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen befinden, dürfen auch ohne Erlaubnis durch Foto und Film vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden. Doch Vorsicht: Dieses Recht gilt nur für die sogenannte Passantenperspektive, also Aufnahmen, die von einem für jedermann ohne Hilfsmittel zugänglichen Ort aus hergestellt werden konnten.

Nach derzeitigem Stand kommen Drohnenfotos ebenso wenig in den Genuss der Panoramafreiheit, wie Aufnahmen von Leitern, Gerüsten, Hubwagen oder Balkonen.  Aus dem Gesetz ergibt sich noch eine weitere praxisrelevante Einschränkung der Panoramafreiheit: Sie gilt nur für Kunstwerke, die „bleibend“, also auf Dauer, im öffentlichen Raum stehen. Temporäre Aktionskunst, wie beispielweise der von Christo für zwei Wochen verhüllte Reichstag oder eine zeitlich begrenzte Lichtinstallation auf der Hamburger Binnenalster, fallen daher nicht unter diese Ausnahme.

Seit der letzten Modernisierung des Urhebergesetzes sind auch Vervielfältigungen erlaubt, die im Rahmen einer Parodie, Karikatur oder eines Pastiches verwendet werden (51a UrhG). Die Einzelheiten zu dieser neuen Ausnahme sind noch nicht geklärt (siehe auch fM 9/2021).

Mann fotografiert hinter Hecke

Nicht selten entscheidet der Aufnahmestandpunkt darüber, ob ein Foto gestattet ist oder nicht; zum Beispiel, ob es sich um öffentlichen Grund handelt.

Foto: © Getty Images/ iStockphoto/ DragonImages

Fotos von Fotos

Wer in Museen, Galerien und anderen Ausstellungsräumen fotografiert, muss die dort geltende Hausordnung beachten. In einem Grundsatzurteil, welches zur Benutzungsordnung der Mannheimer Reiss-Engelhorn-Museen ergangen ist, hat der BGH entschieden, dass der Inhaber des Hausrechts auch berechtigt ist, Fotografierverbote auszusprechen oder die Aufnahmen von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen.

Derartige Regeln sind verbindlich und gelten auch für Ausstellungsstücke, die nicht im Eigentum des Museums stehen. Die übliche Eintrittsgebühr wirkt nur dann zugleich auch als Fotoerlaubnis, wenn die Hausordnung dies so regelt (was nur sehr selten so ist). Entsprechendes gilt für Aufnahmen in Parks und ähnlichen Geländen, selbst wenn sie öffentlich frei zugänglich sind, wie der BGH exemplarisch zum Park von Schloss Sanssouci geurteilt hat.

Reproduktionsfotos fremder Kunstwerke sind ihrerseits urheberrechtlich zumindest als einfache Lichtbilder (§ 72 UrhG) 50 Jahre lang geschützt. Dies gilt aufgrund einer neuen Vorschrift in § 68 UrhG aber nicht für Abbildungen gemeinfreier Werke, also solcher, bei denen die Schutzfrist von 70 Jahren schon abgelaufen ist (hierzu fM 9/2021).  

Das Recht am eigenen Bild von Abgebildeten ist zugunsten der künstlerischen Fotografie in § 23 I Nr. 4 KUG eingeschränkt. Bei Personenaufnahmen, die – so das Gesetz – „einem höheren Interesse der Kunst dienen“, muss keine Erlaubnis zur Veröffentlichung eingeholt werden. Das künstlerisch-gestaltende Schaffen muss dabei im Vordergrund stehen, nicht kommerzielle Interessen.

Ausnahme: gebuchtes Shooting

Ausdrücklich nicht unter diese gesetzliche Erlaubnis fallen Personenfotos, die auf Bestellung des Abgebildeten angefertigt wurden. Das ist bei der Portraitfotografie oft der Fall. Wer einen Fotografen damit beauftragt, sich abzulichten und dies dem Fotografen damit überhaupt erst ermöglicht, soll die Entscheidungsgewalt darüber behalten, wie mit den ihn zeigenden Aufnahmen umgegangen wird.  

Wie bei allen Einschränkungen des Rechts am eigenen Bild ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Veröffentlichung konkrete berechtigte Interessen entgegenstehen (§ 23 II KUG). Auch bei künstlerischen Fotos muss eine sorgfältige Abwägung zwischen der Kunstfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten erfolgen. Berechtigte Interessen einer Berlinerin waren beispielsweise verletzt, als diese ungefragt auf riesigen Plakatwänden im Rahmen einer Streetphotography-Ausstellung in nachlässiger Kleidung, mit ungemachter Frisur und Plastiktüten am Bahnhof Zoo vor einem Pfandhaus gezeigt wurde. 

Sorgfaltspflicht

Wer im Umgang mit Fotos fahrlässig Sorgfaltspflichten verletzt, läuft Gefahr Schadensersatz zahlen zu müssen. Die Sorgfaltspflicht liegt in erster Linie bei demjenigen, der die Entscheidung über die Art und Weise der Veröffentlichung trifft. Er muss unter allen relevanten Gesichtspunkten prüfen, ob er dazu berechtigt ist, insbesondere ob im konkreten Fall Einwilligungen von Abgebildeten oder Copyright-Inhabern erforderlich sind.

Letztere können der Fotograf als Urheber oder aber auch Bildagenturen oder andere Institutionen sein, denen der Fotograf seine Nutzungsrechte übertragen hat (siehe hierzu auch unter „Nutzungsrechte“ in fM 7/22). Der Sorgfaltsmaßstab ist vor Gericht dabei streng: Es reicht nicht aus, sich auf mündliche Zusicherungen zu verlassen, die im Streitfall ohnehin oft nicht beweisbar sind.

Der Veröffentlichende muss sich anhand aussagekräftiger Unterlagen ein klares Bild machen und seine Befugnis beweisen können. Das gilt sowohl für die urheberrechtlichen Aspekte als auch bezüglich der Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten. Ein Irrtum über die Rechtslage entschuldigt hier wie immer nichts. Notfalls ist vorher fachkundiger Rechtsrat einzuholen.

Kamera und Objektiv liegen auch einer Abmahung

Bei einer berechtigten Abmahnung werden zumindest die Abmahnkosten fällig – je nach Verstoß kann es aber auch weit darüber hinaus gehen.

Foto: © Getty Images/ iStockphoto/ HbrH

Ein Fotograf, der einem Verwerter ein Foto anliefert, muss vorher grundsätzlich nicht erfragen, zu welchen Zwecken sein Bild verwendet werden soll. Er muss aber präventiv darauf hinweisen, wenn sich schon aus den Umständen der Herstellung des Fotos Konfliktpotenzial ergibt.

So entschied es zum Beispiel das Bundesverfassungsgericht im Fall eines Fotografen, der ohne Zustimmung einen Patienten im Wartebereich eines Universitätsklinikums fotografierte und dieses Bild auch auf Aufforderung nicht löschte, sondern es unverpixelt und ohne Warnung an die Online-Redaktion einer großen deutschen Tageszeitung verkaufte. Die Redaktion veröffentlichte das Foto ebenfalls unverpixelt in einem Bericht über angeblich unzureichende Sicherheitsvorkehrungen des Klinikums in Ebola-Verdachtsfällen.

Abmahnung

Die Abmahnung ist das vom Gesetz vorgesehene Instrument, um rechtswidrige Fotonutzungen zivilrechtlich ohne Gerichtsverfahren zu regulieren. Im Urhebergesetz ist die Abmahnung ausdrücklich geregelt (§ 97a UrhG), bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen gilt entsprechendes.

Mit der Abmahnung soll dem rechtswidrigen Nutzer (Verletzer) die Möglichkeit gegeben werden, den Verstoß zeitnah und kostengünstig aus der Welt zu schaffen. Eine Abmahnung muss daher die beanstandete Fotonutzung genau bezeichnen, also beispielsweise, für welches Bild unter welcher Internetadresse die Ansprüche geltend gemacht werden. Es muss auch mitgeteilt werden, wer diese Ansprüche geltend macht, also wer der Urheber oder Nutzungsrechtsinhaber des reklamierten Fotos ist.

Kamera liegt auf Geldscheinen

Mit einem ausführlichen Vertrag, der u. a. die Nutzungsrechte klärt, ist der Fotograf auf der sicheren Seite.

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Abmahnung berechtigt?

Wer eine Abmahnung erhält, sollte sie keinesfalls unbeachtet lassen, sondern unverzüglich überprüfen, ob diese berechtigt ist. Erforderlichenfalls ist anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Wer einfach den Kopf in den Sand steckt, riskiert deutlich höhere Kosten durch ein anschließendes Gerichtsverfahren. Fristen von wenigen Tagen sind üblich und zulässig.

Umgekehrt muss derjenige, der eine Abmahnung auf den Weg bringt, vorher sorgfältig prüfen, ob die beanstandete Fotonutzung tatsächlich rechtswidrig ist und alle gesetzlich in § 97a UrhG vorgeschriebenen Formalien einhalten. Der Gegner kann anderenfalls seine Kosten, die ihm für die Abwehr einer unberechtigten Abmahnung entstanden sind (z. B. das Honorar seines Anwalts), als Schadensersatz einfordern (§ 97a IV UrhG).

Folgen einer Abmahnung

Mit einer Abmahnung werden in der Regel Unterlassungs- und Schadensersatz­ansprüche geltend gemacht. Zur Erledigung eines berechtigten Unterlassungsanspruchs genügt es nicht, die unzulässige Nutzung einzustellen (z. B. das Foto zu löschen) und dies dem Abmahnenden mitzuteilen. Erforderlich ist vielmehr eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung, mit der sich der zu Recht Abgemahnte vertraglich verpflichtet, die rechtswidrige Fotonutzung nicht mehr zu wiederholen und für weitere Rechtsverstöße die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe zusagt.

In der Regel wird der Abmahnung eine solche Unterlassungserklärung schon beigefügt sein, verbunden mit einer Frist zur unterzeichneten Rücksendung. Die Unterlassungserklärung muss sich auf den individuellen Fall beziehen, also konkret auf den Verstoß zugeschnitten sein. Wenn der Abmahnende eine weitergehende Formulierung vorschlägt, muss er darauf hinweisen. Der Abgemahnte ist jedoch nur verpflichtet, eine Unterlassungserklärung abzugeben, die den konkreten Fall abdeckt. Hierzu sollte gegebenenfalls anwaltlicher Rat eingeholt werden, um nicht unnötig weite Erklärungen abzugeben, die das Risiko späterer Vertragsstrafen erhöhen.

„Fotografen sollten auf eine klare Honorarberechnung achten.“

– Dr. Endress Wanckel –

Nach einer berechtigten Abmahnung und der Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung muss der Verletzer alles ihm Mögliche tun, seine Rechtsverletzung vollständig zu beenden. Gerade im Internet bestehen dabei viele Tücken, da Fotodateien oft nicht vollständig gelöscht werden oder noch im Archiv oder Zwischenspeicher („Cache“) eines Dritten aufrufbar sind. Diese Problematik besteht z. B. bei Produktfotos auf ebay oder anderen Handelsplattformen. Der Verletzer muss dann auch diese Dienste darauf hinweisen, dass er das Foto unberechtigt eingestellt hat und dazu auffordern, das Bild auch dort vollständig zu löschen.

Mann blickt erschrocken auf Abmahnung in seiner Hand.

Wenn eine Abmahnung ins Haus flattert, sollte schnell überprüft werden, ob es dafür eine begründete Berechtigung gibt.

Foto: © Getty Images/ iStockphoto/ Andrii Zastrozhnov

Schadensersatz

Als Schadensersatz kann der Verletzte zunächst seine „Abmahnkosten“, also seine Anwaltskosten (berechnet nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) fordern (§ 97a III UrhG). In kleineren Fällen, die keinen kommerziellen Hintergrund haben und wenn der Verstoß von einer Privatperson begangen wurde, die sich zuvor insoweit noch nichts hat zu Schulden kommen lassen, sind die erstattungsfähigen Anwaltskosten gesetzlich auf rund 160 Euro begrenzt. In allen anderen Fällen berechnen sich die Kosten anhand des Umfangs und der Bedeutung der jeweiligen Verletzung nach einem Gegenstandswert. Die Erstattung beträgt dann meist rund 600 Euro, kann aber in umfangreicheren Fällen auch weit darüber liegen.  

Daneben kann der Verletzte auch ein Honorar für die unberechtigte Fotonutzung verlangen. Grundsätzlich kann das übliche Honorar als sogenannte „fiktive Vergütung“ gefordert werden. Der Fotograf erhält das Honorar, was auch ein legaler Nutzer (Lizenznehmer) zahlen würde.

Fotografen sollten daher auf eine klare und konsequent realisierte Honorarberechnung achten. Im Streitfall muss nämlich der Fotograf beweisen, wie hoch das übliche Honorar in seinem Fall gewesen wäre. Auf die Sätze der MFM-Honorarübersichten (bvpa.org/mfm) können sich nur solche Fotografen mit Erfolg berufen, die ihre Honorare regelmäßig nach den MFM-Übersichten berechnen. Alternativ kann auch der entgangene Gewinn gefordert werden. Diese Berechnungsmethode bietet sich an, wenn durch den Bilderklau ein besonders lukratives anderes Lizenzgeschäft platzt, etwa weil eine vereinbarte exklusive Erstveröffentlichung des Bildmaterials unmöglich wird.

Für Verletzerzuschläge bietet das deutsche Recht leider bisher noch immer keine Grundlage. Es ist aber anerkannt, dass ein Zuschlag auf das übliche Honorar gefordert werden darf, wenn der rechtswidrige Nutzer zugleich gegen die Pflicht zur Urheberbezeichnung verstößt (§ 13 UrhG). Das ist bei unberechtigten Fotonutzungen oft der Fall. Dem Fotografen entgeht dadurch zusätzlich eine Werbemöglichkeit, auf sich und seine Bilder aufmerksam zu machen. Die Höhe des Zuschlags ist nicht gesetzlich festgelegt und wird von den Gerichten in der Regel im Bereich von 50-100 % des Basishonorars veranschlagt.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, Verletzerzuschläge in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festzulegen. AGB sind aber nur gegenüber Kunden des Fotografen anwendbar, mit denen dies vereinbart wurde. Ein Verletzerzuschlag auf Basis von AGB kommt daher in der Regel nur in solchen Fällen in Betracht, wo ein Lizenznehmer Bilder außerhalb der Lizenz nutzt, z. B. nach Zeit­ablauf einer befristeten Lizenz trotzdem noch weiter veröffentlicht.

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