Fokus Fotorecht: Neues Gesetz für Straßenfotografen

Ein neues Verfassungsgerichtsurteil zur Streetphotography stärkt die Fotografie als Kunstform und ermahnt zugleich, die Ehre der Abgebildeten zu schützen. Unser Rechtsexperte für Fotografen erklärt, worauf Sie achten sollten.

fotoMAGAZIN Logo

fotoMAGAZIN

Die ganze Welt der Fotografie

fokus_fotorecht_aufmacher
Foto: © Thinkstock

Als am 20. September 2013 die Berliner Ausstellung „Ostkreuz. Westwärts. Neue Sicht auf Charlottenburg” begann, war noch nicht absehbar, dass ein Foto daraus im Jahre 2018 Rechtsgeschichte schreiben würde.

Der Fotograf Espen Eichhöfer hatte im Sommer 2013 rund 1600 Bilder an einer Kreuzung am Bahnhof Zoo gemacht und davon zwölf für die Ausstellung ausgewählt. Darunter ein Foto, das im Bildmittelpunkt klar erkennbar eine Frau zeigte, die über diese hervorgehobene Darstellung alles andere als erfreut war.

Diese Straßenszene aus Charlottenburg wurde zum Streitfall durch alle Instanzen und gab dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) jetzt erstmals Gelegenheit, sich zu den rechtlichen Grenzen der Streetphotography zu äußern. Die im Bild auffällig gekleidete Frau machte geltend, dass die Aufnahme wegen eines Pfandhauses im Hintergrund, ihres mürrischen Gesichtsausdrucks und der unvorteilhaften Falten ihres Kleides im Bauchbereich ein negatives Bild von ihr zeichne. Sie sei zum bloßen Ausstellungsobjekt degradiert worden und habe ein tiefes Gefühl des Ausgesetztseins empfunden.

Eine unüberschaubare Zahl von Menschen habe sich so über ihre Kleidung und Figur „das Maul zerreißen“ können und darüber spekuliert, was sie denn im Pfandhaus versetzt habe. Obwohl der Fotograf schon vor der Klage eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, verlangte die Frau eine finanzielle Entschädigung, die nach ihren Vorstellungen mindestens 5500 Euro betragen sollte, zusätzlich noch die Erstattung ihrer Anwaltskosten. Erfolgreich war ihre Klage nur hinsichtlich der Kosten in Höhe von rund 1600 Euro.

Sowohl das Landgericht Berlin als auch das Kammergericht hielten die Ausstellung des Fotos für rechtswidrig. Die Privatsphäre der Frau sei durch die Ausstellung der Aufnahme verletzt worden. Zwar entstehe nicht der Eindruck, sie komme gerade aus dem Leihhaus. Das Foto zeige auch keine bewusst unvorteilhafte Darstellung. Trotzdem läge – so die Gerichte – eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vor.

„Diese Straßenszene aus Charlottenburg wurde zum Streitfall durch alle Instanzen und gab dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) jetzt erstmals Gelegenheit, sich zu den rechtlichen Grenzen der Streetphotography zu äußern.“

Begründet wurde dies mit einer Besonderheit der Ausstellung: diese fand open-air auf 24 Ausstellungstafeln an stark frequentierten Straßen statt. Die Klägerin war im Mittelpunkt einer 120 x 140 cm großen Tafel zu sehen. Für das Landgericht war es ausschlaggebend, dass die Frau über mehrere Wochen hinweg gegen ihren Willen auf einer viel befahrenen Straße überlebensgroß auf einem Plakat der Öffentlichkeit präsentiert und so aus ihrer Anonymität herausgerissen wurde.

Sie habe nachvollziehbar dargelegt, dass sie es als peinlich empfunden hat, einer breiten Öffentlichkeit auf diese Art und Weise vorgeführt zu werden. Deshalb überwiege das Persönlichkeitsrecht gegenüber der Kunstfreiheit. Auch das Kammergericht in 2. Instanz gab der Frau recht: Sie sei als Blickfang der breiten Masse ausgesetzt worden und nicht nur der Betrachtung einer begrenzten Anzahl kunstinteressierter Besucher einer Galerie.

Espen Eichhöfer sah in dieser Begründung eine Verletzung der in Art. 5 Grundgesetz garantierten Kunstfreiheit und wagte den Gang vor das Verfassungsgericht. Er konnte sich dabei großer Unterstützung versichern, denn seine crowdfunding–Initiative sammelte rechtzeitig über 18.000 € zur Finanzierung des Prozess-Risikos ein. Die Verfassungsbeschwerde blieb aber erfolglos. Die von den Zivilgerichten vorgenommene Güterabwägung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluss vom 8.2.2018, Az. 1 BvR 2112/15).

Doch eine Niederlage ist der Beschluss nur auf den ersten Blick, denn das BVerfG erkannte die Straßenfotografie grundsätzlich als Kunstform an. Aus juristischer Sicht ist dies keine Selbstverständlichkeit, da es dort in der Regel um die realitätsnahe Darstellung des Geschehens geht und die Aufnahmen weder gestellt noch arrangiert werden. Das künstlerische Moment komme auch dann in der Auswahl des Ausschnitts und der Gestaltung mit fotografischen Mitteln zum Ausdruck, merkte das BVerfG an.

„(...) das BVerfG erkannte die Straßenfotografie grundsätzlich als Kunstform an.“

Kunstwerke im Rechtssinne liegen immer dann vor, wenn eine freie schöpferische Gestaltung vorliegt, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache, wie z. B. der Fotografie, zur Anschauung gebracht werden. Das Verfassungsgericht bestätigte zudem, dass sowohl die Anfertigung als auch deren Ausstellung von der Kunstfreiheit umfasst ist.

Es sei bei der Straßenfotografie geradezu „strukturtypisch“, dass Menschen ungestellt und deshalb auch ohne vorherige Einwilligung abgebildet werden. Das BVerfG erkennt hier ausdrücklich die „Eigengesetzlichkeiten der Straßenfotografie“ an. Bei allem Respekt vor der Streetphotography als Kunstform musste das BVerfG jedoch auch das Recht der Frau am eigenen Bild in seine Betrachtung einbeziehen. Denn mit der Kunstfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht stehen sich zwei verfassungsrechtlich geschützte Grundrechte gegenüber, die mittels einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung in jedem Einzelfall geprüft und möglichst schonend miteinander in Einklang gebracht werden müssen.

Diesem Umstand tragen die gesetzlichen Regeln zum Recht am eigenen Bild (Kunsturhebergesetz, KUG) dadurch Rechnung, dass künstlerische Bildnisse grundsätzlich ohne Einwilligung der Abgebildeten zulässig sind (§ 23 I Nr. 4 KUG), jedoch bei jedem Motiv sorgfältig zu prüfen ist, ob im Einzelfall besonders schutzwürdige berechtigte Interessen des Abgebildeten vorrangig sind (§ 23 II KUG). Vor dieser – nicht immer leichten – Aufgabe stehen Kunstfotografen auch zukünftig.

„(...) mit der Kunstfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht stehen sich zwei verfassungsrechtlich geschützte Grundrechte gegenüber (...)“

Mit möglichst objektiviertem Blick ist zu prüfen, ob die Personenabbildung die Gefahr in sich birgt, das Ansehen oder die persönliche Ehre der Person zu schädigen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Person in einer unvorteilhaften Sekunde bildlich fixiert wird und das Foto daher in besonderem Maße peinlich oder bloßstellend wirkt.

Kommt dann – wie im beurteilten Fall – eine spezielle Hervorhebung im Motiv hinzu, kann auch zukünftig bei künstlerischen Bildern eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegen. Der Fotograf sollte daher in solchen Fällen z. B. bei einer großflächigen Darstellung im Bildmittelpunkt zur eigenen Absicherung vor Veröffentlichung eine Einwilligung einholen, um das Risiko einer Zivilklage mit Kostenlast zu vermeiden.

Gleiches gilt bei Aufnahmen von Menschen in besonderen Notlagen, wie z. B. Unfallopfer, Kranke, Trauernde. Hier ist nicht nur aus juristischen Gründen Sensibilität und Fingerspitzengefühl gefordert. Bloße Eitelkeiten und Petitessen machen ein künstlerisches Foto aber nicht unzulässig, da im Bereich der Kunstfreiheit nur schwerwiegende Verletzungen des Persönlichkeitsrechts zur Rechtswidrigkeit einer Aufnahme führen.

Unser Autor Dr. Endress Wanckel ist Rechtsanwalt und Dozent für Medienrecht. Sein empfehlenswertes Fachbuch „Foto und Bildrecht“ erscheint in 5. Aufl. im Verlag C.H. Beck.

_______________________

Dieser Artikel ist in unserer Ausgabe fotoMAGAZIN 06/2018 erschienen.

Beitrage Teilen